Quartierparkings

Quartierparking Claramatten

Quartierparkings sind nicht an eine konkrete Nutzung gebunden, das heisst es können mehr private Abstellplätze gebaut werden, als gemäss den generellen Regeln der Parkplatzverordnung (PDF, 47 KB) zulässig. Sie dürfen allerdings nur erstellt werden, wenn gleichzeitig bestehende öffentliche Parkplätze entlang von Strassen aufgehoben werden. Bei einem privat finanzierten Quartierparking müssen mindestens 60% der neu erstellten Plätze durch die Reduktion von Aussenabstellplätzen kompensiert werden (Bau- und Planungsgesetz (BPG) §74 Abs. 3). Bei einem Quartierparking, das vom Kanton Basel-Stadt mitfinanziert wird, sind gleich viele Parkplätze aufzuheben, wie als Quartierparking gebaut werden (Umweltschutzgesetz (USG) §17 Abs. 2).

Mitfinanzierung via Pendlerfonds

Zur Mitfinanzierung von Quartierparkings steht der Pendlerfonds zur Verfügung, der mit Einnahmen aus der Parkraumbewirtschaftung in der Stadt Basel gefüllt wird.

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